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Kulturkreis Wertheim e. V. - Satzung

K U L T U R K R E I S W E R T H E I M E. V.
S A T Z U N G


§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM

1. Der Verein führt den Namen "Kulturkreis Wertheim" und hat seinen
Sitz in Wertheim am Main.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim/Main
eingetragen.


§ 2 ZWECK UND AUFGABE

1. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt keinen auf einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb gerichteten oder politischen Zweck.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt
Wertheim. Dies kann geschehen durch
a.) Initiierung, Planung oder Durchführung von kulturellen Veranstal-
tungen;
b.) Übernahme von Ausfallbürgschaften für kulturelle Veranstaltungen;
c.) Hergabe von verlorenen Zuschüssen für kulturelle Einrichtungen;
d.) Förderung aller Bestrebungen, die für das kulturelle Leben Wert-
heims angemessene Räumlichkeiten schaffen wollen.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet
werden. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, sowie Behörden, Gesellschaften und
Verbände werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins-inter-
essiert und bereit sind, den Verein zu fördern.

2. Zum Ehrenmitglied kann eine Einzelpersönlichkeit auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden,
die sich um das kulturelle Leben der Stadt Wertheim besonders ver-
dient gemacht hat.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten
Kräften zu fördern.

4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie haben
insbesondere das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
und Anträge zu stellen.

5. Die Mitglieder entrichten laufende Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei. Das Verfahren der Beitragserhebung wird vom Vorstand
geregelt.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
Sie endet durch
a.) den Tod;
b.) Erlöschen der Rechtsfähigkeit;
c.) den Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären
ist und nur auf das Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündi-
gungsfrist von 3 Monaten erfolgen kann;
d.) Ausschluß, der durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Be-
schluß des Vorstandes unter Bekanntgabe der Gründe mittels ein-
geschriebenen Briefes ausgesprochen wird. Gegen den Ausschluß
kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben
werden. Die Mitgliederversammlung trifft die letzte Entscheidung.

7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht
von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber
den Verein und gibt ihm keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt bestehen.

8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit-
teln des Vereins.



§ 4 GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5 GLIEDERUNG

1. Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand



§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Alljährlich, möglichst im Laufe des 1. Halbjahres des Geschäfts-
jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von 25% der Mit-
glieder schriftlich verlangt wird.

3. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vor-
stand bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen
worden sind.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3-Mehrheit. Auf Antrag von min-
destens drei anwesenden Mitgliedern wird über Beschlüsse in geheimer
Abstimmung entschieden.

7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vor-
standes, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes.

8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen im besonderen:
a.) Satzungsänderungen;
b.) Neuwahl des Vorstandes;
c.) Genehmigung der Jahresrechnung;
d.) Entlastung des Vorstandes;
e.) Festsetzung von Mitgliedbeiträgen;
f.) Bestellung der Rechnungsprüfer;
g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h.) Auflösung des Vereins.


§ 7 VORSTAND

1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, welcher aus mindestens
4 und höchstens 12 ordentlichen Mitgliedern besteht.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist
zulässig.

3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den Schrift-
führer und den Kassenwart als geschäftsführende Vorstandsmitglieder
im Sinne des § 26 BGB. Zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
zusammen sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergericht-
lich zu vertreten.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-
glieder anwesend sind, unter denen sich ein geschäftsführendes Vor-
standsmitglied befinden muß. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
des gestellten Antrags. In eigener Sache ruht das Stimmrecht.

5. Aus den Reihen des Vorstandes bilden sich Ausschüsse für
a.) Musik, Ballett
b.) gesprochenes Wort
c.) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
d.) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ausschüsse erledigen die in dem betreffenden Gebiet anfallenden
Aufgaben, die ihnen vom geschäftsführenden Vorstand zugewiesen werden.
Jeder Ausschuß besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern und
ernennt einen Sprecher.

6. Die Arbeit des Vorstandes und der Ausschüsse wird durch eine Geschäfts-
ordnung geregelt, die sich der Vorstand gibt.

7. Ein Mitglied des Vorstandes kann beauftragt werden, die laufenden Ar-
beiten des Vereins zu erledigen nach dem vom Gesamtvorstand zu be-
schließenden Richtlinien.


§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die
Stadt Wertheim am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.


§ 9 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Ober jede Sitzung des Vorstandes sowie über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes
zu unterschreiben und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

Errichtet: Wertheim am Main,
den
in der Fassung vom 21.04.1972